Was ändert sich mit dem revidierten VVG? Es stärkt Ihre Rechte als Versicherungsnehmer / Versicherter. Die Teilrevision des VVG beinhaltet unter anderem folgende wichtige Neuerungen:
- Einführung eines Widerrufsrechts (Art. 2a und 2b): Versicherungsnehmer können innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen von ihrem Vertrag zurücktreten.
Was das in der Praxis heisst: Ein Versicherungsnehmer schliesst eine Hausratversicherung ab. Eine Woche später ändert er seine Meinung. Er kann ohne Verpflichtung vom Vertrag zurücktreten. - Ordentliches Kündigungsrecht (Art. 35a): Verträge mit langer Laufzeit können auf das Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Was das in der Praxis heisst: Ein Versicherungsnehmer schliesst einen Versicherungsvertrag für fünf Jahre ab. Dennoch kann er nach drei Jahren den Vertrag kündigen. Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht ebenfalls. - Kein Kündigungsrecht der Krankenzusatz-Versicherer im Schadenfall (Art. 35c): Nur Versicherten steht das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall zu.
Was das in der Praxis heisst: Der Krankenzusatz-Versicherer darf nach einem Leistungsbezug den Vertrag nicht kündigen. - Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Versicherungsverträgen (Art. 46): Erhöhung von zwei auf fünf Jahre. Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst fünf Jahre nach dem Schadenfall (gilt nicht für die Kranken-Taggeldversicherung).
Was das in der Praxis heisst: Drei Jahre nach einem Schadenfall meldet der Versicherte seinen Anspruch auf Leistung. Dieser Anspruch ist nun noch nicht verjährt. - Einführung eines allgemeinen direkten Forderungsrechts für alle Haftpflichtversicherungen (Art. 60): Ein Geschädigter kann damit seine Ansprüche direkt bei der Versicherung des Schädigers geltend machen, obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit ihm, sondern mit dem Haftpflichtigen, abgeschlossen wurde.
Was das in der Praxis heisst: Das Kind des Versicherten schlägt die Fensterscheibe des Nachbarn mit einem Ball ein. Der Nachbar kann neu seinen Anspruch direkt gegenüber der Versicherung des Schädigers gelten machen. - Kompatibilität des VVGs mit dem elektronischen Geschäftsverkehr – Digitalisierung (insgesamt 14 Artikel): Das revidierte Recht erleichtert den elektronischen Geschäftsverkehr, indem für Erklärungen oder Informationen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag (Widerruf, Informationspflicht, Anzeigepflicht, Kündigung etc.) neu grossmehrheitlich die Textform möglich ist, die keine eigenhändige Unterschrift erfordert.
Was das in der Praxis heisst: Die Kündigung eines Versicherungsvertrages per Mail ist nun möglich.